Wer übernimmt die Kosten für die Therapie?
Als approbierte Psychologische Psychotherapeutinnen sind wir im Arzt-/ Psychotherapeutenregister (gemäß § 4 der Ärzte-Zulassungsverordnung) eingetragen. In unserer Psychotherapeutischen Privatpraxis können wir so Privatversicherte und Beihilfeberechtigte behandeln.
Wir sind nicht dazu berechtigt, direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Grund dafür ist, dass die psychotherapeutische Bedarfsplanung es selbst approbierten Therapeuten erst nach längeren Wartezeiten ermöglicht, einen Kassensitz zu erwerben. Die Folge, die Sie als Kassenpatient zu spüren bekommen, sind lange, in vielen Fällen unzumutbare Wartezeiten, oftmals von mehreren Monaten. Aufgrund dieser Wartezeiten ist es deshalb vielfach dennoch möglich Kassenpatienten nach dem sogenannten Kostenerstattungsverfahren zu behandeln.
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, dass Sie als Selbstzahler selbst die Kosten für die Behandlung in unserer Praxis übernehmen. Hier richten sich die Kosten nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Das Kostenerstattungsverfahren
Idee des Kostenerstattungsverfahrens
Bei mutmaßlicher Psychotherapie-Unterversorgung, wie sie in Essen in besonderem Ausmaß gegeben ist, besteht für uns als psychotherapeutische Privatpraxis die Möglichkeit, über das so genannte Kostenerstattungsverfahren mit den Krankenkassen abzurechnen. Die Grundlage für das Kostenerstattungsverfahren ist, dass grundsätzlich jeder gesetzlich Versicherte in Deutschland bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung, einen Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Behandlung durch die Krankenkasse hat. Hintergrund beim Kostenerstattungsverfahren ist, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, ihren Versicherten eine Therapie in zumutbarer Wartezeit zu ermöglichen (§13 Abs. 3 SGB V). Dafür muss der Versicherte bei mindestens drei Vertragsbehandlern keinen Behandlungsplatz innerhalb von sechs Wochen zur Verfügung gestellt bekommen haben, im Einzelfall gelten auch Wartezeiten von bis zu drei Monaten als zumutbar. In diesem Fall kann auch ohne Kassensitz ein fachlich geeigneter approbierter Psychotherapeut zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen außervertraglich Psychotherapie erbringen.
Vorgehensweise
Wenn Sie sich als Kassenpatient für eine Behandlung in unserer Praxis interessieren, ist es ratsam, vor Behandlungsbeginn die Kostenübernahme nach dem oben beschriebenen Kostenerstattungsverfahren mit Ihrer Krankenkasse klären. Im Informationsgespräch informieren wir Sie gerne über die Vorgehensweise. Grundsätzlich sind beim Kostenerstattungsverfahren folgende Schritte erforderlich:
1.
Informieren Sie Ihre Krankenkasse darüber, dass sie eine Psychotherapie beginnen möchten und lassen Sie sich eine Liste von Vertragspsychotherapeuten in Ihrer Nähe zukommen.
2.
Fragen Sie bei mindestens drei Vertragspsychotherapeuten nach einem Therapieplatz, notieren Sie sich den Namen des Therapeuten, das Datum der Anfrage und die Wartezeit, die Ihnen genannt wird.
3.
Machen Sie einen Termin bei einem niedergelassenen Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Ihnen eine so genannte Notwendigkeitsbescheinigung erstellen soll. In einigen Fällen reicht es den Krankenkassen, wenn Ihr Hausarzt diese Bescheinigung erstellt. Klären Sie dies am besten im Vorfeld mit Ihrer Krankenkasse.
4.
Stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen formlosen schriftlichen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie. Damit Sie die Behandlung bei uns durchführen lassen können, legen Sie dem Antrag eine Bescheinigung von uns bei, die unter anderem Ihre Diagnose und den Vermerk enthält, dass die psychotherapeutische Behandlung in unserer Praxis umgehend begonnen werden kann.
Ihre Krankenkasse ist dazu verpflichtet, den Antrag zu bescheiden. Bei einer Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.